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AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (= AGB) gelten für alle Leistungen von DESIGNERPOINT (= DP) sowie ihrer Rechtsnachfolger im Rahmen ihrer gesamten Geschäftstätigkeit. Abweichende Bedingungen sowie Ergänzungen oder Änderungen sind für DP nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich von DP bestätigt werden. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für die Rechtsnachfolger des Kunden.
  2. Mit Erteilung des Auftrages, spätestens mit der ersten Inanspruchnahme der Leistungen von DP erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Entgegenstehenden Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen AGB wird hiermit widersprochen.
  3. DP ist berechtigt, diese AGB einschließlich aller Anlagen, wie beispielsweise Benutzungsbedingungen, Preislisten etc zu ändern. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen, werden diese wirksamer Vertragsbestandteil auch für die fortlaufenden Leistungen. Im Falle des Widerspruches kann über die wechselseitige Vertragsaufhebung verhandelt werden.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
  1. Jeder an DP erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmung § 2 UrhG der 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
  2. Für die Entwürfe und Werkzeichnungen bei DP als geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  3. Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberzeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.
  4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von DP und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
  5. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm DP in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.
  6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

3. Vergütung

  1. Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
  • dem Entwurfshonorar
  • dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
  • dem Werkzeichnungshonorar
  1. Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages (VTV) für Designleistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
  2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, entfällt das Entgelt für das Copyright.
  3. Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die DP für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
4. Fälligkeiten
  1. Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen angenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
  2. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit und erfordert von DP hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung. 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.
  3. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung erforderlichen Leistungen (Entwürfe, Werkzeichnungen etc.) gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß § 12 Abs. Nr. 7c UStG.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
  1. Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.
  2. DP ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragsgebers zu bestellen.
  3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von DP abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, DP im Innerverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
  4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  5. Kosten für Spesen und Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden vorab dem Kunden in Kenntnis gebracht und gesondert in Rechnung gestellt.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
  2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
  4. DP ist nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat DP dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von DP geändert werden.

7. Korrektur und Belegmuster

  1. Werden von DP dem Kunden Korrekturmuster zur Freigabe vorgelegt, werden diese an DP in einem angemessenem Zeitrahmen zurückgegeben.
  2. Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7.1 gilt sinngemäß auch für die Texte.
  3. Von allen vervielfältigten Arbeiten von DP werden 10-20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. DP ist berechtigt diese Produkte zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden und - nach Absprache mit dem Kunden - einen Urhebervermerk anzubringen.

8. Haftung

  1. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführung oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
  2. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen haftet DP lediglich für grobe Fahrlässigkeit.
  3. Für wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet DP nicht.
  4. Soweit DP notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen von DP. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
  5. Für alle auf der Homepage von DP gesetzen Links gilt: Alle genannten Warenzeichen und Marken sind Besitz ihrer jeweilig registrierten Eigentümer. DP hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

  1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. DP behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  2. Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

10. Fremdleistungen / Kündigung

  1. Der Kunde ermächtigt hiermit DP, bei weiteren Unternehmen die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen des Kunden zu bestellen. Somit gelten für den Auftraggeber nunmehr die AGB des Fremdanbieters.
  2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von DP abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, DP im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

11. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für beide Seiten ist München
  2. Gegenüber Unternehmern wird der Gerichtsstand München vereinbart.
  3. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.